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Tatort - Glaube - Liebe - Tod

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Tatort: Glaube, Liebe, Tod

In der vorletzten Ausgabe des Zeit-Magazins (Nr. 33, 12.08.2010) wurde Hans Magnus Enzensberger gefragt, wie ihm der letzte TATORT gefallen habe. Er antwortete „Tatort ist Landeskunde, Ethnologie, und, weil es ihn schon so lange gibt, Alltagsgeschichte der Republik.“ Genau, dachte ich, deswegen ist er auch so langweilig: seit Schimanski kam nicht mehr viel Spannendes. Und selbst die rechtliche Würdigung der von den Tatortkommissaren/-Innen ermittelten Sachverhalte ist – aufgrund ihrer „Alltäglichkeit“ – selbst mit durchschnittlichen Strafrechtskenntnissen einfach zu bewerkstelligen.

Nun, mit beidem lag ich – wie ich nach Ansicht neuen TATORTS „Glaube, Liebe, Tod“ feststellen musste – falsch. Aber der Reihe nach.

Bereits die Auflösung des Falles hat es in sich. Hauptkommissar Moritz Eisner muss den Mord an einer jungen Frau aufklären, die in einem verlassenen Haus in einem Randbezirk von Wien aufgefunden wird. Als Täter kommen zahlreiche Personen in Betracht, war die Tote doch, wie sich schnell herausstellt, Mitglied der Glaubensgemeinschaft „Epitarsis“. Schon in tatsächlicher Hinsicht hat es Eisner also nicht einfach, zumal ihm im Laufe seiner Ermittlungen – die, es sei erwähnt, auch in strafprozessualer Hinsicht nicht unproblematisch sind – mehrfach Steine in den Weg gelegt werden und zudem weitere Tote zu beklagen sind.

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Moritz Eisner konzentriert sich. Copyright: ARD Degeto

Nicht weniger spannend ist die rechtliche Klärung des Tatgeschehens. Die Anwendbarkeit schweizerischen Strafrechts unterstellt, hat der zuständige Staatsanwalt zunächst zu prüfen, ob die Person, welche die Morde ausführte, überhaupt schuldfähig war. Fehlte nicht etwa die von Art. 19 StGB vorausgesetzte Einsichts- oder Bestimmungsfähigkeit? Auch darf die Frage nicht ausser Acht gelassen werden, ob „Epitarsis“ nicht nur eine mächtige, sondern gar eine kriminelle Organisation im Sinne des Art. 260ter StGB darstellt. Nicht einfach zu beantworten, zumal in Folge des Falles auch im eigenen Haus Ungemach droht: ein Amtsmissbrauch, strafbar nach Art. 312 StGB, sollte zumindest angeprüft werden. Sogar de lege ferenda gibt der Fall Klärungsbedarf: nach schweizerischem Strafrecht stellt die fahrlässige Anreizsetzung zu einer nicht näher konkretisierten Tat keine Anstiftung dar. Zu einem anderen, kriminalpolitisch wünschenswerten (?) Ergebnis könnte hier – das kann doch kein Zufall sein! – gerade das österreichische Strafrecht mit seinem funktional einheitstäterschaftlichem Beteiligungssystem führen, nach welchem dies als fahrlässige Bestimmungstäterschaft sanktioniert werden kann. Legt der TATORT also gar den Grundstein für eine neuerliche Diskussion über das „bessere“ Beteiligungssystem?

All dies kann hier leider nicht geklärt werden. Erste Anhaltspunkte dazu gibt aber Hauptkommissar Eisner mit seinem rechtspositivistischem Glaubensbekenntnis im spektakulären Finale: „Was wirklich wichtig ist, steht im Gesetz!“.

Friedrich Frank, Bern