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Philip Maloney: Der Spanner
Sendung vom 23. Oktober 2011
Von schönen Frauen und bösen Männern
Eine Frau, ein Spanner, ein Toter, ein Hehler.
Üble Sache? Nicht für Maloney!
Unter welche strafrechtliche Norm fällt das Spannen und unter welchen Voraussetzungen macht man sich strafbar? Wie muss die Polizei bei einer Festnahme vorgehen und was muss sie dabei beachten?
Maloney wird von der im Parterre wohnenden attraktiven Frau Stämpfli beauftragt, den Mann zu überführen, der sie immer mit einem Fernglas durch ihr Schlafzimmerfenster beobachtet. Damit Maloney sich nicht wie in der Formel 1 im Kreis dreht, hilft ihm die Polizei (tot und le-bendig) auf die richtige Spur, so dass es ihnen gelingt, einen Hehler zu verhaften.
Frau Stämpfli sucht juristischen Rat. Sie will dem Spanner, der sie in ihren eigenen vier Wänden nicht mehr sie selbst sein lässt, den Garaus machen. Doch ist das so einfach?
Spannen? – Mit Fernglas kein Problem!
Spannen (Voyeurismus) bedeutet das heimliche Beobachten einer unwissenden Person. Oftmals beinhaltet das auch eine sexuelle Komponente. Der Spanner wird sexuell erregt, indem er anderen Menschen beim Nacktsein oder bei sexuellen Handlungen zusieht. Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich oder eine nicht jedermann ohne weiteres zu-gängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung mit ei-nem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wird bestraft (Art. 179quater Abs. 1 StGB). Unter den Geheim- oder Privatbereich fallen Umstände und Verhaltensweisen, die man normalerweise gar keinen anderen oder nur sehr vertrauten Menschen zugänglich macht . Dazu gehören u.a. auch sexuelle Verhaltensweisen . Geschützt ist die Tatsache, wenn sie nicht von jedermann ohne weiteres beobachtet werden kann. Der Täter muss dabei keine tatsächliche physische Schranke, sondern nur eine „rechtlich moralische“ Schranke überwinden . Aufnahmegeräte sind elektronische Beobachtungs- und Überwachungsapparate, die die eigene Sehleistung nicht bloss verstärken, sondern auch ersetzen . Der Spanner benutzt ein Fernglas, um Frau Stämpfli zu beobachten. Dieses ist aber kein taugliches Tatmittel, da es die Sehfähigkeit nicht ersetzt, sondern bloss hilft, um Objektive näher zu bringen .
Holland – ein Land voll Spanner?
Wie Frau Stämpfli berichtet, ist es im Gegensatz zur Schweiz in den Niederlanden üblich, sich gegenseitig beim Wohnen im Parterre zu beobachten. Grundsätzlich wird bei uns vor Beobachtungen geschützt, wer nicht einwilligt . Da der Spanner keine Straftat begeht, solange er Frau Stämpfli „nur“ mit einem Fernglas beobachtet, kann sie ihn auch nicht strafrechtlich verfolgen. Um sich vor den ungewollten Blicken zu schützen, ist Maloney’s Rat wohl doch nicht so daneben…
Blitzschnell hinter „schwedischen Gardinen“?
Der Hehler fühlt sich von der Polizei bei seiner Verhaftung nicht gerecht behandelt! Zu Recht?
Die Polizei kann Personen festnehmen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig sind (Art. 217 Abs. 2 StPO). Bevor die Staatsanwaltschaft über die Festnahme informiert wird, muss die Person identifiziert und über ihre Rechte informiert werden (Art. 219 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 157 StPO, Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Die Polizei befragt die festgenommene Person zum Verdacht und trifft weitere Abklärungen, um den Tatverdacht und weitere Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (Art. 219 Abs. 2 StPO). Eine Verhaftung ist nur möglich, wenn neben einem dringenden Tatverdacht kumulativ ein weiterer Haftgrund vorliegt (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO). In Betracht käme einzig die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Sie liegt dann vor, wenn zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entziehen werde . Der Hehler in der Geschichte ist kooperativ und geständig. Es gibt keine Anzeichen, dass er sich seiner Verantwortung entziehen will. Die Fluchtgefahr kann daher verneint werden.
Gut gemeinter Rat
Bevor Maloney’s Polizeikollegen das nächste Mal einen Verdächtigen verhaften, sollten sie die einschlägigen Artikel in der StPO studieren, so dass es ihnen nicht mehr entgeht, den Festgenommenen über seine Rechte aufzuklären. Der Hehler wird verhaftet, obwohl kein besonderer Haftgrund vorliegt. Es handelt sich um einen Vollzugsmangel. Gegen diese un-rechtmässige Verhaftung kann der Hehler Beschwerde erheben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Was es mit dem Toten auf sich hat, wer sich hinter dem Spanner versteckt und was die Formel 1 mit der ganzen Geschichte zu tun hat? Hier geht’s zur Auflösung: So geht das.
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