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Philip Maloney: Burnout

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Philip Maloney: Burnout

Sendung vom 4. Dezember 2011

Bruderliebe und „Lausemädchen“
Abgebrannte Privatdetektive und ausgebrannte Gigolos

Von Bettina Tanner

Wer setzt den privaten Ermittlern Grenzen? Darf der finanziell klamme Privatdetektiv sein ausstehendes Honorar auch erpressen oder sich durch Belohnung finanzieren?

Und wieder erschüttert ein haarsträubender Fall des Philip Maloney die Schweiz. Raffael Andermatt, der scheinbar besorgte Bruder des spurlos verschwundenen Renzo Andermatt (die Namensgleichheit mit einem ehemaligen Mister Schweiz ist wohl rein zufällig), beauftragt Philip Maloney mit dessen Suche. Der erste scharfsinnige Eindruck täuscht nicht: Raffael Andermatt ist wenig solvent und will nur CHF 500 in die Nachforschungen investieren. Einziger Anhaltspunkt für Maloney: der sonst so arbeitswütige Renzo hat seinem Bruder Textnachrichten zukommen lassen, wonach er ausgebrannt sei und Ruhe brauche. Weitere Protagonistinnen sind Jenny Weibel und Patricia Märki, die dem attraktiven Gigolo Renzo (zumindest zeitweise) verfallen sind.

Untertauchen in der Schweiz
Eine Statistik, wie viele Menschen tatsächlich pro Jahr in der Schweiz verschwinden, gibt es nicht; die kantonalen Polizeibehörden gehen von ca. 2000 Vermisstenanzeigen jährlich aus. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle tauchen die Verschwundenen wieder auf (1). Besteht die Annahme, die Person sei aus eigenem Wunsch untergetaucht, wird die Polizei nicht gross tätig – anders, wenn ein mögliches Verbrechen im Vordergrund steht. Das Engagement eines Privatdetektivs macht im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Renzo tatsächlich Sinn.

Kompromittierende Bilder
Philip Maloney stolpert bei seinem ersten Besuch bei Jenny Weibel, die von Renzo sitzen gelassen worden ist, über den Berufskollegen Meier. Dieser war von Jenny Weibel beauftragt worden, Renzo zu beschatten, da sie an der Exklusivität ihrer Beziehung zweifelte – zu Recht, wie sich herausstellte: Renzo hatte mehrere Eisen im Feuer – dasselbe war dann auch im Dach. Leider vergass Jenny Weibel ob ihrer Aufregung, dem Privatdetektiv das versprochene Honorar in der Höhe von CHF 2‘000 zu überreichen. Der in seiner Existenz bedrohte Meier, der seine Auftraggeberin beim Entsorgen einer Schusswaffe in einen Fluss fotografiert hatte, offenbart Philip Maloney seine Idee, die Schulden mit Hilfe dieser kompromittierenden Bilder einzufordern. Nur: wer offen stehende Forderungen anders als gesetzlich vorgesehen (Mahnung und Betreibung) tilgen will, riskiert ein Verfahren wegen Nötigung (Art. 181 StGB). Auch wenn der verfolgte Zweck (die Bezahlung bestehender Schulden) erlaubt ist, bleibt die Verknüpfung mit dem gewählten Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig (2). Der Privatdetektiv bewegt sich juristisch mit seinem Nötigungsversuch also auf dünnem Eis.

Eine lukrative Leiche?
Am nächsten Tag gehen Philip Maloney und sein finanziell klammer Berufskollege – aufgeschreckt durch das dort versammelte Polizeiaufgebot – in den nahe gelegenen Park. Eine Leiche mit einer Schussverletzung wurde gefunden – womit auch gleich die Statistik des letzten Monats (3) gestützt wird (wir erinnern uns: Schusswaffen sind mit 44 Prozent das weitaus beliebteste Tatmittel bei Tötungsdelikten). Der Privatdetektiv versucht nun, dem Polizeichef, der nicht an Burnouts glaubt und gestressten Mitbürgern das Beobachten von Eichhörnchen empfiehlt, die Fotos von der waffenentsorgenden Jenny Weibel gegen eine „Belohnung“ zu verhökern. Man kann sich fragen, ob Privatdetektiv Meier aufgrund der eindeutigen Bilder nicht eine Anzeigepflicht trifft. Dem ist nicht so: gemäss Art. 302 Strafprozessordnung (StPO) sind grundsätzlich nur Strafbehörden zur Anzeige verpflichtet, wenn sie verdächtiges Verhalten beobachtet haben. Dasselbe Gesetz ermächtigt Polizei und Staatsanwaltschaft, Privaten bei erfolgreicher Mitwirkung an Fahndungen eine Belohnung auszubezahlen (Art. 211 Abs. 2 StPO). Unser privater Schnüffler hofft wohl aber vergeblich auf lukrative Einnahmen: da er sich gegenüber der Polizei schon als Besitzer von relevantem Beweismittel geoutet hat, kann er als Zeuge einvernommen werden und unterliegt als solcher der Zeugnispflicht; ebenso trifft Meier bezüglich der Fotos eine Herausgabepflicht (Art. 265 StPO). Das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen steht Privatdetektiven nicht zu (Art. 171 StPO). Die ungerechtfertigte Verweigerung des Zeugnisses würde Meier demnach teuer zu stehen kommen. Da reichen dann auch die Almosen des grossherzigen Philip Maloney nicht weit.

Fazit
Ehrbare „Privatschnüffler“ haben sich an die Standesregeln des nationalen Privatdetektivverbandes (4) zu halten. Sie unterlassen die Nötigung hübscher Mandantinnen und sie behindern keine polizeilichen Ermittlungen (was Philip Maloney natürlich weiss und demzufolge auch die Partnerschaft mit seinem unmoralischen Berufskollegen Meier ablehnt).

Warum aber Frauen, welche der kreativen Charmeoffensive eines Philip Maloney die kalte Schulter zeigen, schliesslich in Handschellen enden, erfahren Sie in der Auflösung: So geht das!

(1) Lutz KRAUSKOPF: „Untertauchen? Vom Verschwindenwollen und Gefundenwerden“ (NZZ Folio 1/93)
(2) Siehe dazu div. StGB-Kommentare zu Art. 181 StGB (Nötigung)
(3) Vgl. dazu die juristische Rezension zum Hörspiel Anti-Aging vom 6. November 2011
(4) www.fspd.ch