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Cornelia Vismann: Medien der Rechtsprechung

Kapitel II
Die Stimme vor Gericht

An die Stelle der funktionslos gewordenen Einrichtung der Aktenversendung trat um 1800 ein präsentisches Verfahren. Es sah vor, dass alle an einem Rechtsstreit Beteiligten zugegen waren, ganz so, wie es seither zum justiziellen Standard gehört. Praktiziert wurde die mündliche Verhandlung in Frankreich, als in deutschen Landen zum Zweck der Rechtsprechung noch Akten hin- und hergeschickt wurden. Im Napoleonischen code de procédure civil et pénal von 1806 war vorgeschrieben, dass grundsätzlich mündlich vor Gericht verhandelt wird. Als die napoleonische Prozessordnung für die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten in den linksrheinischen, ab 1810 auch in den von Frankreich annektierten, mittel- und westdeutschen Gebieten galt, lernten deutsche Richter die französische Rechtsprechungspraxis kennen und priesen die Vorzüge gegenüber einer Justiz, die nach Aktenlage entschied.

Um der Forderung nach einer Übernahme des französischen Verfahrensstils Nachdruck zu verleihen, wurde ein mythisch gesteigertes altgermanisches Recht aufgerufen, an das es nach den Verirrungen der Aktenversendungszeit wieder anzuknüpfen gelte. Akten werden zur Chiffre für eine überkommene Kabinettsjustiz. Ihr gegenüber steht die Mündlichkeit – die Mündlichkeit als Prinzip, und nicht etwa bloß als praktizierte Verhandlung unter Anwesenden. Zusammen mit »Unmittelbarkeit« und »Öffentlichkeit« wurde sie auf dem Feld der Justiz das, was Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit für die Revolution waren: Aufklärungsideale.4 Mit dem Traum von einem unmittelbaren Gericht und von Versammlungen um eine Thingstätte stieg die Stimme zum Zentralmedium des Rechtsprechens auf. Sie, die bisher die Technik des Rechtsprechens grundierte, wird in der Abgrenzung zu den Akten ein eigenes Medium, Wahrheitsgarant der Justiz schlechthin. Alles Geschriebene umgibt, gemessen an diesem Ideal, die Aura des Geheimniskrämerischen. Ein Medienvergleich ist die Folge: Stimme versus Schrift, mündliche Verhandlung versus Aktenprozess. Man kann die Unterschiede beider Medien des Rechtsprechens bagatellisieren, so wie der Autor einer Monographie zum Ende des Aktenversendungsrechts: »Die Aktenversendungsrechtsprechung ist nichts anderes, als die vom mündlichen ins schriftliche Verfahren, von der öffentlichen Dingstätte in die Schreibstube und das Sitzungszimmer verpflanzte, von den ungelehrten Urtheilern auf die Rechtsgelehrten übertragene Urteilsfindung des alten deutschen Rechts. […] Die Aktenversendung ist eine vom mündlichen Verkehr inter praesentes auf den brieflichen Übermittlungsweg inter absentes hinübergedrängte Urteilsfrage.« Einerlei, ob postalisch oder präsentisch Recht gesprochen wird, das Urteil zählt. Man kann die Unterschiede allerdings auch ins Grundsätzliche der Medien ziehen. Und dies war es auch, worum es ging in der Debatte um die Mündlichkeit des Verfahrens. Der Begründer einer empirischen Strafrechtswissenschaft, Paul Johann Anselm Ritter von Feuerbach, zieht den Unterschied zwischen Stimme und Schrift ins große Ganze. Er stellt in seiner Monographie mit dem Titel Betrachtungen über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege von 1821 einen Medienvergleich an zwischen der Schnelligkeit der Rede und den retardierenden Momenten einer Übertragung ins Schriftliche: »dort Blitzesschnelle, hier Bothenschritte.«

Feuerbach ist indes nicht etwa Schwarzweißmaler, für den es entweder nur Rede oder nur Schrift als Basis der Rechtsprechung gibt. Dass auch eine mündliche Hauptverhandlung von Akten umgeben ist, unterschlägt er nicht. Er sieht sogar Vorteile bei einer Akten-Rechtsprechung, die etwa darin bestehen, dass gerade bei verwickelteren Streitsachen die »Thatumstände « nachlesbar sind, die ein Richter gar nicht im Kopf behalten könne. Feuerbachs umsichtige Abwägung zwischen beiden Verfahrensmodi lässt daher auch keines der beiden Medien – Stimme oder Schrift – als Medium eindeutig obsiegen. Dennoch ist Feuerbach als der Protagonist der Mündlichkeit von Gerichtsprozessen in die Rechtsgeschichte eingegangen. Tatsächlich argumentiert er für ein mündliches Verfahren, dies allerdings nicht aufgrund irgendwelcher der Mündlichkeit innewohnender Vorteile, die dem Medium der Gerichtsakte abgingen. Feuerbach, der Aufklärer, führt nicht etwa wesensmäßige Eigenschaften der Stimme als Argument für ein mündliches Verfahren an und spielt diese gar gegen die Schrift aus, er spricht im Namen des sprechenden Subjekts und folgert daraus, dass der Prozess mündlich sein müsse. Immanuel Kant hatte dem Subjekt die Macht verliehen, dass es sich seines Verstandes bediene. In die Praxis übersetzt heißt diese Philosophie, dass das Subjekt eine Stimme hat, nicht allein, um seinen politischen Willen in Wahlen kundzutun, sondern auch, um vor Gericht für sich selbst sprechen, sich repräsentieren, seine Rechte fordern und sich verteidigen zu können. Das Subjekt des Rechts und seine subjektiven Rechte sind koextensiv. Das Subjekt als Träger von eigenen Rechten gründet in seiner Stimme. Der Jurist Feuerbach übersetzt die von Kant konturierte jurido-politische Einheit von Subjekt und Stimme auf sein Gebiet, die »Gerechtigkeitspflege «: »es darf einem Rechtssuchenden nicht benommen sein, als Parthei vor dem Richter selbst aufzutreten, und von eben denselben Richtern, welche über ihn urtheilen, unmittelbar selbst gehört zu werden.« Feuerbach statuiert damit ein subjektives Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht, wie es bis heute als Justizgrundrecht besteht. Denn es genügt schließlich nicht, die Stimme zu erheben, um das Subjekt zu werden, das als Träger von Rechten in die Welt tritt. Sie muss auch gehört werden von der Instanz, die diese Rechte garantiert.

 

Aus technischen Gründen wurden die Fussnoten bei dieser Leseprobe entfernt. Das komplette Kapitel finden Sie als Leseprobe bei der Detailansicht des Buches.

Wir danken dem S. Fischer Verlag für die freundliche Genehmigung für die Veröffentlichung der Leseprobe.

Medien der Rechtsprechung

Vismann Cornelia

Medien der Rechtsprechung

Fischer Verlag GmbH, Frankfurt; 2011

978-3-10-067031-1

CHF 24.70 | Lieferbar

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